Arbeiter:innenmacht

Systemrelevanz oder Gotteslohn?

Quelle: Protestfotografie Dresden, https://www.flickr.com/photos/186115840@N02/50075583723/

Zum Scheitern einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Tarifvertrags für die Altenpflege

Jürgen Roth, Infomail 1142, 17. März 2021

Am Donnerstag, dem 25. Februar 2021, hat sich die Arbeit„geber“Innenseite der arbeitsrechtlichen Kommission der Caritas dagegen ausgesprochen, dass der von ver.di und BVAP, einem kleineren UnternehmerInnenverband in der Altenpflege, abgeschlossene Tarifvertrag (TV) für allgemeinverbindlich erklärt wird. Letzteres wollten Arbeitsminister Hubertus Heil, die Gewerkschaft, aber auch Unternehmen wie die AWO. Zur Allgemeinverbindlichkeitserklärung wäre die Zustimmung von Caritas und Diakonie notwendig gewesen, weil sie das Gros der AltenpflegerInnen beschäftigen.

Fachkräftemangel und Niedriglohn

Die Gehälter in der Altenpflege sind in den letzten Jahren etwas stärker gestiegen als in anderen Branchen. In der Pflege herrscht ganz allgemein ein Fachkräftemangel. Zudem gelten die Beschäftigten dort seit der Pandemie als systemrelevant. Letztere geht überdies mit erhöhtem Arbeitsaufwand und -risiko einher.

Pflegefachkräfte in Altenheimen erhielten laut Statistischem Bundesamt 2019 für einen Vollzeitjob rund 3.100 (brutto) Euro im Monat, damit 25 % weniger als Chemiefachpersonal. AltenpflegehelferInnen erhielten im Mittel nur 2.150 Euro, in Ostdeutschland sogar unter 2.000 Euro. Die meisten der 1,2 Millionen Angestellten erhielten sogar noch weniger, weil sie eine Teilzeitstelle haben.

Der TV sieht vor, dass Kräfte mit einjähriger Ausbildung 13,10 Euro Stundenlohn ab August erhalten sollen (2.220 Euro/Monat in Vollzeit).

Nun bleibt es bei den bereits bestehenden Mindestlöhnen (11,20 Euro in Ost- und 11,60 Euro in Westdeutschland). Ab Juli gilt erstmals ein Mindestlohn für Fachkräfte (15 Euro).

Beschäftigte in Privathaushalten, oft Frauen aus Polen oder Rumänien, haben noch mehr das Nachsehen. Die meisten haben nicht einmal Anspruch auf den Pflegemindestlohn entweder weil sie Verträge als Haushaltshilfen haben oder offiziell als selbstständig gelten. Hier greift nur der gesetzliche Mindestlohn. Laut Schätzungen gibt es in der BRD bis zu 600.000 sogen. 24-Stunden-Betreuungskräfte, überwiegend aus Osteuropa. Mit diesen Beschäftigungsverhältnissen werden wir uns demnächst in einem weiteren Artikel auseinandersetzen.

Kirchliche Sonderregeln

Laut Rolf Cleophas, Sprecher der MitarbeiterInnenseite der arbeitsrechtlichen Kommission der Caritas, liegen die Gehälter dort über den Mindestvergütungen im geplanten Branchentarifvertrag. Das gelte auch für kommunale Einrichtungen. Warum hat die Caritas ihn dann abgelehnt?

Der Dienstgeber der Caritas, Norbert Altmann, begründet die Ablehnung mit drohenden Konflikten im Gehaltsgefüge. Wenn ab Juni 2023 Kräfte mit einjähriger Ausbildung 14,40 Euro erhalten sollen, fürchtet er Druck in Richtung Lohnerhöhungen. Doch darüber hinaus fürchten die kirchlichen Unternehmen eine Gefährdung ihres „Dritten Weges“, wenn der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt würde.

So bezeichnen sie die Sonderregelungen, die die Kirchen aus ihrem „Selbstbestimmungsrecht“ ableiten. Dazu gehört, dass das Streikrecht eingeschränkt ist und dass das Betriebsverfassungs- bzw. Personalvertretungsgesetz nicht gelten. Auch bei Einstellungen und Entlassungen spielen das „richtige“ Gesangbuch bzw. „christliches“ Betragen eine ausschlaggebende Rolle. Lebt z. B. ein geschiedener katholischer Gärtner in „wilder Ehe“, so ist das ein Entlassungsgrund, und AtheistInnen müssen draußen bleiben. In den höchst irdischen Unternehmen des Herrn gibt es also weder Betriebs- noch Personalräte (BR, PR), sondern sogen. MitarbeiterInnenvertretungen (MAV) mit noch weniger Befugnissen als erstere. Und die oberste Instanz, Senior- und Juniorchef, kennt keinen Gegensatz zwischen Arbeit und Kapital. Jede Anspielung darauf und sei’s nur in Form sozialpartnerschaftlich integrierter und verstümmelter Institutionen wie BR oder PR und erst recht mittels eines richtigen Streiks oder auch nur der Aushandlung von Tarifverträgen mit einer Gewerkschaft, sei sie auch noch so devot gegenüber „der Wirtschaft“ wie ver.di, gilt als Teufelswerk. So legt es zumindest die irdische Etage der Christenheit aus. Einspruch „von oben“ ist nicht in Sicht.

Konkordat

Der Dritte im Bunde – Pardon! Vierte, wenn man den Heiligen Geist mitrechnet – in diesem selig-unseligen Treiben ist allerdings die höchste Instanz in der ersten Etage: der bürgerliche Staat! Die Bundesrepublik hält seit ihrer Gründung am Konkordat mit den beiden christlichen Kirchen eisern fest. Damit ermöglicht sie ihnen nicht nur den arbeitsrechtlichen Status als besondere Tendenzbetriebe, sondern tätigt auch Investitionen in christlichen Krankenhäusern, treibt Kirchensteuer im Rahmen des Direktabzugs wie bei der Lohn- und Einkommensteuer und in einigen Bundesländern auch Kirchengeld für EhegattInnen ein, die nicht der Kirche angehören.

Darüber hinaus wird auch ein großer Teil des Klerus vom Staat bezahlt. Natürlich erhielten die Kirchen auch Verlustausgleich für die im Zuge der Säkularisierung verlustig gegangenen Ländereien aus Feudalbesitz. Das nur einige Beispiele. Faktisch ist die Trennung zwischen Kirche und Staat in Deutschland also nicht existent. Sie vehement zu fordern, bleibt eine elementare Pflicht für KommunistInnen, um bis heute nicht erfüllte Forderungen der bürgerlichen Revolution in diesem Lande und auf diesem Feld zu Ende zu bringen.

  • Für die vollständige Trennung von Kirche und Staat!
  • Volles Arbeits- und Streikrecht für Kirchenbeschäftigte!
  • Erzwingung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung durch Streik bis hin zum politischen Massenstreik!
  • Entschädigungslose Verstaatlichung der kirchlichen Unternehmen unter ArbeiterInnenkontrolle im Falle ihrer Weigerung, den berechtigten Forderungen ihrer MAV-VertreterInnen nachzukommen!
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